Krankenhaus-Zuzahlungsinkasso nach § 43 b Absatz III SGB V
Ab 01.01.2010 Verrechnung zu Lasten Ihres Vergütungsanspruchs
Das Zuzahlungsinkasso ist ab dem 01. Januar 2010 für Krankenhäuser Pflicht. Erst wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos bleiben, erfolgt keine Verrechnung der Zuzahlungsbeträge zu Lasten des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses.
Einziehung durch die Krankenhäuser
Die Einziehung säumiger Zuzahlungen des Patienten ist von den Krankenhäusern durchzuführen. Die Krankenhäuser handeln in dieser Funktion selbständig und in eigenem Namen als "Beliehene" wie eine Behörde.
Sie suchen einen kompetenten, kostengünstigen Dienstleister mit Erfahrung und Komplettversorgung?
Unsere Leistung im Rahmen des Zuzahlungsinkassos umfasst die komplette Dienstleistung von der Anhörung des Patienten über das sozialgerichtliche Verfahren bis zur Zwangsvollstreckung zu Konditionen, die nicht nur aus der Fallpauschale gedeckt ist, sondern Ihnen noch ein ansehlicher Teil verbleibt.
Sie wollen die Lösung aus einer Hand und einen zertifizierten Dienstleister für Ihre Sozialdaten?
Wir schalten Sie sofort für ein hochsicheres Internetportal frei, von dem Sie über sämtliche Informationen jederzeit in Echtzeit verfügen und verfahrensleitende Maßnahmen treffen können. Die Datenübernahme und Abgabe an Ihre EDV erfolgt über Schnittstellen, die wir entsprechend Ihren Vorgaben für Sie einrichten; Daten übernehmen und übergeben wir von Ihrem EDV-System. Rücksprachen und Reibungsverluste beim Datentransfer entfallen.
Wir lösen das Problem!
RVR Rechtsanwälte sind seit 2005 als Spezialdienstleister von Kassenärztlichen Vereinigungen mit der Einziehung der Praxisgebühr beauftragt und entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Abläufen bis zur Realisierung der Forderung tätig. Wir verfügen deshalb über bundesweit exklusive Kenntnisse und Erfahrungen im Einzug sozialrechtlicher Forderungen im Rahmen des SGB V.
Sie wünschen gesetzliche Grundlagen und weitere Fakten?
Zur Bibliothek